Häufig gestellte FragenFAQ

1. Was heisst KVP?

Kollektivvertrag für die vorzeitige Pensionierung im westschweizerischen Ausbaugewerbe.

2. Wer ist dem KVP unterstellt?

Das gesamte Betriebspersonal eines Unternehmens, welches dem Kollektivvertrag für die vorzeitige Pensionierung im westschweizerischen Ausbaugewerbe unterstellt ist, gehört automatisch der Vorpensionierungskasse der Stiftung RESOR an.

3. Wer kann sich bei RESOR nicht anschliessen?

Lehrlinge, Personen mit einem Invaliditätsgrad über 70%, Arbeitnehmer, welche dem KVP (in der Regel) nicht unterstellt sind und Selbständigerwerbende.

4. Können sich das technische und administrative Personal bei RESOR anschliessen?

Das technische und das administrative Personal (inkl. leitendes Kader und Lohn beziehende Arbeitgeber einer AG oder einer GmbH von angeschlossenen Unternehmen) kann versichert werden, sofern das gesamte Personal des Unternehmens Mitglied ist und es einer von der RESOR-Stiftung anerkannten Vorsorgeeinrichtung unterstellt ist oder die Berufsbeiträge entrichtet.

1. Welche Leistungen sieht die Stiftung RESOR vor?

Eine Vorpensionierungsrente
Die Stiftung überweist ausschliesslich temporäre Vorpensionierungsrenten bis zum ordentlichen Rentenalter der AHV.

Die Übernahme der BVG-Beiträge
Sobald der Versicherte eine Vorpensionierungsrente bezieht, übernimmt die Stiftung die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge seiner Vorsorgeeinrichtung (VE). Diese Leistung wird gewährt, sofern der Versicherte keine vorzeitige Altersleistung seiner VE bezieht. Falls die VE die Mitgliedschaft während der Vorpensionierung aufrecht erhält, werden die Beiträge durch RESOR direkt der VE überwiesen. Sollte hingegen die Beibehaltung des Versichertenverhältnisses nicht möglich sein, werden die Beiträge auf ein Freizügigkeitskonto im Namen des Versicherten überwiesen. Die von RESOR übernommenen Beiträge dürfen 10% des für die Vorpensionierungsrente massgebenden Einkommens oder 10% des bei der VE versicherten Verdienstes nicht überschreiten.

Ein Pauschalbetrag für Soziallasten
Zusätzlich wird ein Pauschalbetrag von Fr. 50.- als Beteiligung für Soziallasten ausbezahlt.
 

2. Wer hat Anspruch auf Leistungen der RESOR?

Folgende Bedingungen müssen für den Bezug von Vorpensionierungsleistungen der RESOR erfüllt sein:

  • Vollständige Arbeitsfähigkeit
  • Aufgabe jeglicher Erwerbstätigkeit
  • Ununterbrochene Mitgliedschaft bei RESOR während der letzten 10 Jahre vor der Vorpensionierung
     

Falls eine dieser Bedingungen nicht erfüllt ist, besteht kein Anspruch auf Vorpensionierungsleistungen. Im Weiteren muss der Versicherte eine Anstellung von mindestens 20 Jahren in einem der RESOR angeschlossenen Unternehmen nachweisen. Falls dies nicht der Fall ist, wird die Rente anteilmässig gekürzt.

3. In welcher Form und zu welchem Zeitpunkt werden die Leistungen der RESOR überwiesen?

Die Renten der Stiftung werden jeden Monatsanfang überwiesen. In dem Monat, in welchem der Anspruch beginnt oder endet, wird der Monatsbetrag vollständig ausbezahlt. Die Stiftung kann das Vorlegen aller Dokumente verlangen, welche den Leistungsanspruch bezeugen. Solange nicht alle Dokumente vom Berechtigten vorgelegt werden, kann die Rente ausgesetzt werden. Die Stiftung hat zudem aufgrund der vorgelegten Dokumente das Recht, Leistungen zu verweigern oder deren Rückforderung zu verlangen.

4. Ab wann und bis zu welchem Zeitpunkt hat der Versicherte Anspruch auf Leistungen?

Der Leistungsanspruch beginnt auf Anfrage des Versicherten frühestens drei Jahre vor dem ordentlichen AHV-Rücktrittsalter, unter der Voraussetzung, dass er seine Erwerbstätigkeit vollständig aufgibt und auf die Leistungen der Arbeitslosenversicherung verzichtet für denjenigen Teil, der für die Berechnung der Rente massgebend ist. Der Anspruch auf die Vorpensionierungsrente erlischt mit Erreichen des ordentlichen AHV-Rücktrittsalters oder beim Tod des Versicherten. Allfällige Hinterlassene des Versicherten haben keinen Anspruch auf die Vorpensionierungsrente.

5. Wann muss ich das Gesuch um 
Vorpensionierungsrente bei RESOR einreichen?

Das Leistungsgesuch muss durch den Versicherten spätestens sechs 
Monate vor dem gewünschten Datum der Vorpensionierung bei 
RESOR eingereicht werden.

1. Auf welchem Einkommen werden die Leistungen berechnet?

Das AHV-pflichtige Einkommen der letzten 36 Monate dient als Grundlage für die Berechnung der Leistungen.              

2. Wie hoch ist die Rente der RESOR?

Die jährliche Vorpensionierungsrente wird aufgrund des durchschnittlichen massgebenden Einkommens der letzten 36 Monate vor der Vorpensionierung berechnet. Sie entspricht 80% des massgebenden Einkommens, im Minimum CHF 45‘600.- und im Maximum CHF 57‘600.- pro Jahr bei einer vollen Rente.

3. Wie wird die Rente eines invaliden, erkrankten oder verunfallten Versicherten berechnet?

Erkrankte oder verunfallte Versicherte, welche von der Krankentaggeldversicherung, der IV oder der Unfallversicherung Leistungen erhält, haben nur Anspruch auf Vorpensionierungsleistungen für die noch verbleibende Erwerbsfähigkeit. Die Summe sämtlicher erwähnten Leistungen darf zusammen mit denjenigen der Stiftung die maximale Rente nicht übersteigen, auf welche der Versicherte bei vollständiger Erwerbsfähigkeit Anspruch hätte. Die Stiftung kann Leistungen anteilmässig kürzen.

1. Wie wird das beitragspflichtige Einkommen eines innerhalb von 36 Monaten vor der Rentenzahlung erkrankten oder verunfallten Versicherten ermittelt?

Falls ein Versicherter aufgrund von Krankheit oder Unfall nicht beschäftigt wird, ist dasjenige Einkommen massgebend, welches er im Falle einer Erwerbstätigkeit erhalten würde. Für Versicherte im Stundenlohn ist das Einkommen massgebend, welches aufgrund der im GAV festgelegten Anzahl Stunden festgesetzt wird. Dazu kommt der Anteil am 13. Monatslohn, multipliziert mit dem Stundenlohn. Für Versicherte im Monatslohn entspricht das massgebende Einkommen dem dreizehnfachen Monatslohnes. 

2. Wie wird das beitragspflichtige Einkommen eines innerhalb von 36 Monaten vor der Rentenzahlung als arbeitslos gemeldeten Versicherten ermittelt?

Zur Bestimmung des massgebenden Einkommens von Versicherten mit einer oder mehreren arbeitslosen Perioden gilt folgende Regelung:

  1. Alle Zeiten als Arbeitsloser der 36 letzten Monate werden zur Hälfte angerechnet.
  2. Allenfalls erzielte Zwischenverdienste im Rahmen des KVP werden vollständig angerechnet.

3. Ich bin unmittelbar vor der Vorpensionierung arbeitslos, habe ich Anspruch auf Leistungen?

Versicherte, welche unmittelbar vor Anspruchsbeginn auf die Vorpensionierung arbeitslos sind, haben unter folgenden Voraussetzungen Anspruch auf Leistungen:

  • Die Frist zwischen dem Beginn der Arbeitslosigkeit und dem Anspruch auf die Vorpensionierungsrente darf 12 Monate nicht übersteigen.

1. Kann ich die Leistungen der RESOR auch zu 50% beziehen?

Nein, eine Teilpensionierung zu 50% ist im Leistungsplan nicht vorgesehen.                  

2. Was passiert mit den nicht beanspruchten Leistungen bei späterer Pensionierung?

Bei Vorpensionierung nach dem 62. Altersjahr (z.B. mit 63) besteht kein Anspruch auf rückwirkende Leistungen.

3. Was versteht man unter „war unmittelbar vor dem Leistungsanspruch für eines dem KVP unterstellten Unternehmen tätig“?

Versicherte, welche ihre Mitgliedschaft bei der Stiftung oder ihre Tätigkeit für eines dem KVP unterstellten Unternehmens während zehn Jahren unmittelbar vor der Vorpensionierung nicht nachweisen können, haben keinen Anspruch auf Leistungen der RESOR. Eine mangelnde kumulierte Dauer von maximal 24 Monaten wird toleriert, davon maximal 12 Monate unmittelbar vor der Vorpensionierung. Krankheits- und Unfallzeiten 
werden angerechnet.

4. Was geschieht, wenn Versicherte nicht während 20 Jahren bei einem dem KVP unterstellten Unternehmen tätig waren oder Mitglied sind?

Vorpensionierungsrenten von Versicherten, welche nicht während 20 Jahren Mitglied sind oder bei einem dem KVP unterstellten Unternehmen tätig waren, werden pro fehlenden Monat um 1/240 gekürzt.

5. Können fehlende Beitragsjahre nachbezahlt werden?

Nein, im Umlageverfahren ist ein Einkauf nicht möglich. Hingegen können sich Arbeitslose zur Vermeidung von Beitragslücken freiwillig versichern.

6. Wie werden Personen mit Saisonanstellungen behandelt?

Sie bleiben bei der Stiftung versichert, auch wenn der Arbeitsvertrag zeitweise unterbrochen wird. Der maximale und minimale Rentenbetrag wird im Verhältnis zur massgebenden Beitragsdauer gekürzt. Zur Vervollständigung ihrer Leistungen können sich diese Personen individuell versichern (siehe: Ich bin unmittelbar vor der Vorpensionierung arbeitslos, habe ich Anspruch auf Leistungen?).

7. Kann ich während meiner Vorpensionierung arbeiten?

Nein. Bezüger einer ganzen Vorpensionierungsrente dürfen keine Erwerbstätigkeit im Rahmen des KVP ausüben. Eine sonstige Tätigkeit als Angestellter oder Selbständigerwerbender (z.B. Concierge oder Landwirtschaft) ist bei einem maximalen Einkommen von monatlich CHF 600.- erlaubt.

Versicherte mit einer aufgrund von Beitragslücken reduzierten Rente dürfen eine Erwerbstätigkeit ausüben, sofern die maximale Vorpensionierungsrente zusammen mit dem obenerwähnten Maximaleinkommen nicht überschritten wird.   

1. Wer bezahlt die Beiträge zur 2. Säule während der Vorpensionierung?

Sobald der Versicherte eine Vorpensionierungsrente bezieht, übernimmt die Stiftung die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge an die Vorsorgeeinrichtung (VE), jedoch maximal 10% des massgebenden AHV-Lohnes. Diese Leistung wird solange gewährt, bis der Versicherte eine vorzeitige Altersleistung seiner VE bezieht. Falls die VE die Mitgliedschaft während der Vorpensionierung aufrecht erhält, werden die Beiträge durch RESOR direkt der VE überwiesen. Sollte hingegen die Beibehaltung des Versichertenverhältnisses nicht möglich sein, werden die Beiträge auf ein Freizügigkeitskonto im Namen des Versicherten überwiesen.

2. Wer bezahlt die AHV-Beiträge während der Vorpensionierung?

Die Stiftung RESOR bezahlt keine AHV-Beiträge, der Vorpensionierte muss die AHV-Beiträge direkt als Nichterwerbstätiger entrichten.

3. Welchen Einfluss hat die Vorpensionierung auf die Kranken- und Unfallversicherung?

Der Vorpensionierte sollte sich für das Risiko Unfall bei seiner Krankenkasse versichern. Eine Taggeld-Versicherung bei Lohnausfall ist hingehen nicht mehr notwendig.

1. Wie hoch sind die Beiträge und wer setzt deren Höhe fest?

Die reglementarischen Beiträge und der Verteilschlüssel sind im KVP festgehalten und werden zwischen den Sozialpartnern ausgehandelt. Ab Januar 2023 belaufen sich die Beiträge auf 2,2%. Sie sind paritätisch aufgeteilt, 1,1% zulasten des Arbeitnehmers und 1,1% zulasten des Arbeitgebers.

2. Auf welchem Lohn werden die Beiträge berechnet?

Der für die Beiträge und die Leistungen massgebende Lohn entspricht dem AHV-pflichtigen Jahreslohn.

3. Werden die der RESOR überwiesenen Beiträge zurückerstattet, falls ein Arbeitnehmer das angeschlossene Unternehmen verlässt?

Nein, die für die Finanzierung der Vorpensionierung geleisteten Beiträge werden nicht zurückerstattet. Das System der Vorpensionierung basiert auf dem Umlageverfahren wie die AHV, nicht auf dem Kapitaldeckungsverfahren wie die 2. Säule. Aus diesem Grund werden keine Beiträge zurückerstattet, wenn der Versicherte die Kasse vorzeitig verlässt.

4. Bis wann müssen Beiträge bezahlt werden?

Die Beiträge sind ab der Unterstellung des Versicherten und für die gesamte Dauer der Unterstellung geschuldet, jedoch höchstens bis zum Zeitpunkt der Anerkennung einer Invalidität von 70% durch die IV, bis zum Ableben oder bis zur Ausrichtung der Leistungen durch die Kasse.

5. Müssen auf Zwischenverdiensten Beiträge bezahlt werden?

Nur Arbeitslose, welche einen Zwischenverdienst im Rahmen des KVP erhalten, sind zur Beitragszahlung auf diesem Lohn verpflichtet.

6. Ich bin arbeitslos, kann ich zur Vermeidung von Beitragslücken weiterhin Beiträge bei RESOR einzahlen?

In den zehn Jahren vor Entstehen des Anspruchs auf Vorpensionierung kann der dem KVP unterstellte Versicherte freiwillige Beiträge entrichten, um seinen Leistungsanspruch während 24 Monaten oder mehr beizubehalten. Dies jedoch höchstens an 12 aufeinanderfolgenden Monaten in den zwei letzten Jahren vor Erreichen des Pensionsalters. Das Gesuch muss 90 Tage nach Ende der Mitgliedschaft gestellt werden. Der individuelle Beitrag setzt sich aus dem Arbeitgeber- und dem Arbeitnehmeranteil zusammen und basiert auf dem zuletzt bei RESOR versicherten Verdienst. Sollten die Beiträge nicht bezahlt werden, erlischt die Mitgliedschaft. Die individuelle Mitgliedschaft erlischt, sobald er selbständig Erwerbender wird oder bei Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit. Rückwirkende Beitragszahlungen sind ausgeschlossen.